Hallo,
Was steht eigentlich im §14 des Jugend Schutz Gesetzes?
Am liebsten wäre mir ein Link zu diesem Gesetzt, in dem es steht.
MFG
§14 JuSchuG
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Ich fand es ja immer doofig wenn jemand nur ->> Google nutzen schreibt, aber weil es heute so heiß ist, bin ich auch mal so frei.
In der Zeit wo Du hier den Beitrag geschrieben hast, hättest Du auch mal bei Google (oder von mir aus auch in einer anderen Suchmaschine) das Wort Jugendschutzgesetzt eingeben können.
Wären auch deutlich weniger Worte als Dein Beitrag gewesen
Und dann wären - jedenfalls bei Google - wie folgt erschienen:
Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 605.000 für jugendschutzgesetz.
Glaub da wirst auch Du gerade noch Deinen gewünschten § finden.
Wir werden Dir sicherlich hier keinen Link geben - den wir sind keine Suchmaschine!
Und Tschüß
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Die Anzahl Treffer lässt sich doch erheblich einschränken, wenn man nur Seiten aus Deutschland berücksichtigt.
Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 522.000 für Jugendschutzgesetz
Dann muss man nicht so lange suchen.
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man muss im Grunde gar nicht suchen - da sich alle Ergebnisse mit dem Thema befassen.
Ergo: einfach mal nicht so faul sein - obwohl ja so ein "langer" Beitrag nichts mit faul zu tun hat
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In solchen Fällen wohl eher mit Bequemlichkeit.
Aber ich werde dieses Phänomen wohl nie kapieren.
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Ich hab gesucht, aber nicht das gefunden , was ich will. Ich benutze immer erst GOOGLE!!
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dann biste vermutlich nur zu **** zum suchen
§ 14
Kennzeichnung von
Filmen und Film- und Spielprogrammen(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
?Freigegeben ohne Altersbeschränkung?,
?Freigegeben ab 6 Jahren?,
?Freigegeben ab zwölf Jahren?,
?Freigegeben ab sechzehn Jahren?,
?Keine Jugendfreigabe?.(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörde aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit ?Infoprogramm? oder ?Lehrprogramm? nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigten. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.