Gewerbeanmeldung von Minderjährigen

  • Im BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines
    Gewerbes durch Minderjährige.
    Rechtsgrundlage ist § 112 Absatz 1 BGB.
    Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes
    die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    1. Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters
    Die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters ist eine einseitige und formfrei an
    den Jugendlichen zu richtende Willenserklärung.
    Es reicht also der Satz der Eltern: "Das darfst du machen" oder ein Kopfnicken.
    Die Ermächtigung ist vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erteilen.
    Die einmal erteilte Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit
    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden
    § 112 Absatz 2 BGB.

    2. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
    Zusätzlich bedarf es nach § 112 Absatz 1 Satz 1 BGB auch
    noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
    durch die die obengenannte Ermächtigung erst wirksam wird.
    Diese Genehmigung erteilt das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem
    Ermessen. Die Erteilung der Genehmigung setzt im wesentlichem voraus, das der
    Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse
    und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderem, dass der Minderjährige
    davor geschützt werden soll, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm
    erheblichen finanziellen Schaden bereiten können.

    Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Rechtspfleger des zuständigen
    Vormundschaftsgerichts gerne kostenlos.

    Anders als bei § 113 BGB (Eintritt des Minderjährigen in ein Dienst- oder
    Arbeitsverhältnis), kann das Vormundschaftsgericht die Ermächtigung des
    gesetzlichen Vertreters nicht ersetzen, sondern beide müssen kumulativ vorliegen.

    Jeder hat das Recht dumm zu sein. Einige mißbrauchen dieses Recht leider ständig!
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  • Puh, also ich möchte nicht an der Richtigkeit der Angaben von isa zweifeln, aber ich habe ein wenig andere Erfahrung gemacht ;)

    Als ich mein Gewerbe anmelden wollte (war damals 16) dachte ich auch, dass ich eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes benötige. Allerdings stellte sich dann heraus, dass eine simple, formlose Zustimmung der Eltern bereits ausreicht.
    Ich bin also mit der Einverständniserklärung der Eltern zur Gemeinde spaziert (gibt ne extra Abteilung für Gewerbe) und habe dort Antrag gestellt. Man füllt also ein Formular mit allerlei Personalien aus, und gibt dann noch die Gewerbebezeichnung an. Das ist eine kurze Beschreibung dessen, was du machen willst. Wichtig hierbei ist allerdings, dass du keine Berufe wählen kannst für die man eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium benötigt! Man kann deshalb z.B. kein Gewerbe als Webdesigner o.ä. anmelden. Hier muss man entsprechend kreativ sein bei der Berufsbezeichnung ;)
    Die Gewerbeanmeldung hat bei mir (hier in Ottobrunn, Süden Münchens) 25€ gekostet. Man erhält sofort seinen Gewerbeschein ausgehändigt, und einige Wochen später folgt die Steuernummer die man vom Finanzamt erhält. Die IHK wird sich dann auch noch melden und das zu erwartende Einkommen erfragen, da man ab >400€/Monat gewinn ja auch EK-Steuer-Pflichtig wird. Außerdem fällt dann Gewerbesteuer an, man muss Mitglied der IHK werden, man muss sich selbst versichern, Kindergeld entfällt, etc. sofern man darauf überhaupt noch Ansprüche hatte.
    In diesem Kontext vielleicht auch noch erwähnenswert: Mit Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung muss man auch eine "Einkommenssteuererklärung" im Sinne einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) machen.

    Sometimes you have a programming problem and it seems like the best solution is to use regular expressions; now you have two problems.