Impressumspflicht
Gliederung:
- Definition
- Geschäftstreibend - Definition
- Wer fällt unter die Impressumspflicht?
- Angaben die in das Impressum gehören
1. Definition
§ 5 Allgemeine Informationspflichten TMG
Zitat(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Das Impressum ist in Deutschland demzufolge für geschäftstreibende Webseiten pflicht.
Dabei ist zu beachten, dass auch nicht kommerzielle Webseiten als geschäftstreibend zählen können.
2. Geschäftstreibend
Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten gibt hierbei keine genauere Auskunft über den Begriff "Geschäftstreibend", das Telekommunikationsgesetz allerdings schon:
§3, Punkt 10, Telekommunikationsgesetz:
ZitatIm Sinne dieses Gesetzes ist [...] "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
Das nachhaltige Angebot spielt hierbei also eine Rolle, weniger die Gewinnerzielungsabsicht, denn die ist laut diesem Paragraphen irrelevant.
ZitatNachhaltigkeit, ein Konzept, ein natürliches System ausschließlich so zu nutzen, dass es in seinen wesentlichen Charakteristika langfristig erhalten bleibt
Langfristigkeit spielt also eine Rolle.
3. Wer fällt unter die Impressumspflicht?
Daraus folgt: Eine Webseite, die längerfristig bestehen soll, fällt unter die Impressumspflicht. Ob diese Seite Gewinnerzielungsabsichten hat, spielt in erster Linie keine Roll, die nachhaltigkeit zählt. Somit fallen alle Seiten unter die Impressumspflicht, die die Absicht haben, länger zu bestehen.
4. Angaben die in das Impressum gehören
Dabei tritt häufig die Streitfrage auf, ob eine Telefonnummer als "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen" zwingend notwendig ist.
Das Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden:
ZitatEine Telefonnummer muss dabei nicht zwingend genannt werden; ein elektronisches Kontaktformular kann ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass auf Anfragen von Nutzern innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Etwas anderes gilt in Fällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat und den Diensteanbieter um einen Kontakt per Telefon ersucht.
Wer also in der Lage ist, innerhalb kürzester Zeit zu antworten, braucht keine Telefonnummer zu hinterlegen. Wer dazu nicht in der Lage ist, sollte die Telefonnummer mit in das Impressum nehmen.
So, alles nach besten Wissen und Gewissen zusammengetragen. Aber wie immer keine garantie auf 100%ige Korrektheit, aber es ist ja alles mit Quellen belegt, also sollte es so schon hinkommen.
Vielleicht kanns einer der Moderatoren ja pinnen, damit die Frage nicht immer und immer wieder kommt. =)
Lg