ALG II und die Ausbildungsverguetung

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe das dieses Forum passt..?! Ich vermute schon...

    Zu meiner Frage... Ein 3 Personenhaushalt - Der Vater geht arbeiten (Gehalt kenne ich nicht) - Mutter bekommt ALG II - Die Tochter geht seit diesem Monat arbeiten bzw. hat Ihre Ausbildung begonnen. Die Tochter ist 21 und die Eltern erhalten das Kindergeld weiter. Was wird nun wie abgezogen? Kann mir das wer beantworten?

    Gruß

    naggison

  • also für diese frage ist es echt am besten wenn du das beim amt klärst, da sind so viele faktoren von abhängig, das is quasi bei jedem anders...
    wer bekommt denn da das ALGII??
    wenn der vater arbeiten geht, wird für jedes familienmitglied in dieser wohngemeinschaft, das Hartz bekommt, abzüge geben. prinzipiell wird einem das abgezogen, was man selber verdient.

  • Ja, es ist bei einer bekannten so... Sie hatte mir den Vorfall gestern geschildert und irgendwie wollte ich das ganze nicht so recht glauben. Hatte mich mal in anderen Foren versucht schlau zu lesen aber da sind so viele unterschiedliche faelle wo allerdings in meisten es heißt das es MAX. anteilig abzuege gibt. Daher weiss ich es nicht genau. Ja, das Amt sollte man auf jedenfall nochmal anrufen... aber ich bin mal gespannt wie der Kontoauszug am Montag bei denen aussieht.

    Vater arbeitet
    Mutter bekommt ALGII
    Tochter ist Auszubildene

    Einmal editiert, zuletzt von naggison (26. August 2010 um 22:51)

  • Volljährige Kinder müssen nicht für ihre Eltern aufkommen.

    Wenn die Tochter mit der Ausbildungsvergütung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, ist sie nicht bedürftig, fällt aus der Bedarfsgemeinschaft heraus und bildet eine Haushaltgemeinschaft mit den Eltern. Das bedeutet aber, dass sie Miete und Heizkosten anteilig übernehmen muss und dies aus dem Bedarf der Eltern rausgerechnet wird.

    Unsicher bin ich mir, wer in dem Fall das Kindergeld bekommt und ob es als anrechnungsfähiges Einkommen zählt oder nicht.

    Anders sieht es aus, wenn die Tochter weiterhin bedürftig ist, ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann. Dann bildet sie mit ihren Eltern weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft, das heißt, die Ausbildungsvergütung wird abzüglich Freibetrag und diversen Aufwendungen gegengerechnet. Das Kindergeld dann natürlich auch weiterhin.

  • Volljährige Kinder müssen nicht für ihre Eltern aufkommen.



    würd ich so nich unterschreiben...
    ich kenne selber fälle, wo es hieß: ja wenn ihre töchter beide arbeiten gehen und sich nen auto leisten können dann verdienen die ja genug, um sie zu unterhalten.
    in einem anderen fall musste jemand um die 250€ zahlen, weil die mutter in frührente ging, dann die aufstockung zu ALGII beantragt hatte und obwohl er nichma im gleichen haus wohnte, wurde er mit dem stempel BBZZ gestempelt (BBZZ = bin bereit zu zahlen)
    also hatte er die arschkarte.

    in unserem land ist in solchen dingen vieles vom sachbearbeiter abhängig, deswegen ist das spekulieren hier vollkommen für die füße!