Achtung ich pack meine BGB-Kenntnisse aus:
Selbst wenn du diese Zahlungsaufforderung ernst nehmen müsstest (was du nicht musst, denn die Domain gehört auch zu den Schmidleins), wäre sie nicht rechtskräftig.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das BGB:
Es ist zu keinem Kaufvertrag nach §433 gekommen, da die Kombination Antrag (§145) und Annahme (§147) nicht zustande gekommen ist. (kein offensichtlicher Antrag, und daher keine Annahme) Stillschweigende Annahme eines Antrags ist hier wohl auch auszuschließen. Da die Email nur eine Zahlungsaufforderung ist, stellt sie keine Vertragsgrundlage dar, sondern ist lediglich das Ergebnis eines vermeindlich zustande gekommenen Vertrages, und folglich nichtig von Anfang an. Zusätzlich kannst du eine Abmahnung herbeiführen, sofern nicht die seit 1.1.2007 geltenden Angaben bei geschäftlichen Emails in der Zahlungsaufforderung zu finden war. Falls du Minderjährig und/oder beschränkt Geschäftsfähig nach §106 bist, oder sogar Geschäftsunfähig nach §104 ist dein Vertrag, sofern du ihn überhaupt geschlossen hättest, schwebend unwirksam nach §108 (1) da deine Eltern nicht nach §182 oder §184 eingewilligt haben. Fällst du unter den §104, kannst du nichtmal ein Geschäft abschließen, und der Vertrag ist nichtig von Anfang an.
Sooooo. Sorry dass ich das jetzt posten musste, das ist sicher trocknes Rechtsgerede, aber vielleicht hilfts dem ein oder anderen Minderjährigen, wenn er meint, dass er Opfer einer solchen Attacke aus dem Netz wurde.
Grüße,
LizZard
PS.: Dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft!